Abfindungsregelung in einem Sozialplan

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 Bild: HNFOTO/stock.adobe.com
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Anlässlich der Betriebsstilllegung schlossen die Betriebsparteien einen Sozialplan zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, der bei der Höhe der Abfindung danach differenzierte, ob der betroffene Arbeitnehmer rentennah oder rentenfern war. Wer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erhielt eine Abfindung mit dem Faktor 1,0, ab Vollendung des 62. Lebensjahres gab es nur noch eine Abfindung mit dem Faktor 0,25. Die Abfindung war auf höchstens 70.000 Euro bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres gedeckelt, auf höchstens 35.000 Euro ab der Vollendung des 62. Lebensjahres. Von der Betriebsschließung waren insgesamt elf Arbeitnehmer, die älter als 62 Jahre waren, betroffen. Von ihnen konnten sechs Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte nach Ablauf des 24-monatigen Bezugs von Arbeitslosengeld I in Anspruch nehmen, die restlichen fünf Betroffenen konnten danach eine ungekürzte Regelaltersrente in Anspruch nehmen. Der Kläger, der das Alter 62 erreicht hatte, sollte eine Abfindung i. H. v. 9.250 Euro erhalten. Ab dem63. Lebensjahr konnte er eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen als langjährig Versicherter in Anspruch nehmen. Er klagte auf die volle Abfindung, erhielt im Ergebnis aber nicht Recht.

Die Betriebspartner verfügen bei der Dotierung eines Sozialplans über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dabei muss es ihr Ziel sein, auf Verteilungsgerechtigkeit zu achten und die (begrenzten) zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf den Ausgleich künftiger Nachteile der gekündigten Arbeitnehmer gerecht zu verteilen. Die Kürzung von Sozialplanleistungen für rentennahe Jahrgänge ist dabei geeignet, für andere Arbeitnehmergruppen größere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Eine Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen ist daher legitim, auch wenn sie eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellt. Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit erreicht wird, dass ältere Arbeitnehmer, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt sind, von Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen werden können (§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG). Allerdings hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden. Die Kürzung der Abfindung für ältere Arbeitnehmer muss angemessen und erforderlich sein. Die Überbrückungsfunktion des Sozialplans muss berücksichtigen, dass jüngere Arbeitnehmer bei einer über die maximale Dauer des Arbeitslosengeldbezugs von 24 Monaten hinausgehenden fortdauernden Arbeitslosigkeit auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II angewiesen sind. Dagegen ist eine staatliche Unterstützungsleistung durch (auch vorgezogene gekürzte) Rente nicht als wirtschaftlich unangemessen anzusehen. Die Höhe der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Ansprüche ist für die Rechtmäßigkeit der Differenzierung ohne Bedeutung.

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Die Sozialpartner mussten auch nicht danach unterscheiden, ob Arbeitnehmer nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen können oder Anspruch auf Regelaltersrente haben.

Das LAG Nürnberg ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zu (Urt. v. 11.11.2022 – 8 Sa 164/22; Revision beim BAG anhängig, Az. 1 AZR 15/23).

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Abfindungsregelung in einem Sozialplan
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