Der Begriff des Sachlohns ist seit dem 1.1.2020 gesetzlich geregelt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG sind seither „zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten“ lohnsteuerlich als Barlohn zu erfassen. Steuerliche Freigrenzen für Sachbezüge, z. B. die monatliche Freigrenze von derzeit 44 Euro, oder die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG sind in diesen Fällen somit nicht anwendbar. Gutscheine und Geldkarten werden weiterhin als Sachlohn anerkannt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Werden diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, kann dafür weiterhin die monatliche Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 44 Euro angewendet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG).
Die Finanzverwaltung hat zu dieser gesetzlichen Regelung mit Schreiben vom 13.4.2021 (IV C 5 – S 2334/19/10007:002) ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben gilt rückwirkend zum 1.1.2020. Eine Ausnahme ist für die Regelungen Gutscheine und Geldkarten, die die Voraussetzungen des ZAG (noch) nicht erfüllen, vorgesehen. Für eine Übergangsfrist bis 31.12.2021 können hierfür noch die bisherigen Grundsätze zur Abgrenzung angewandt werden. Wichtig ist diese Frist insbesondere in Bezug auf Gutscheine, die bei Online-Händlern auch für Produkte von Fremdanbietern eingelöst werden können (sog. „Marketplace“). Solche Gutscheine sind künftig als Barlohn zu versteuern, daher kommt keine Steuerfreigrenze mehr zur Anwendung.
Um den Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten, stellt Ihnen unser Referententeam jedes Quartal im Rahmen unseres Webinars „Update Rechtsprechung Arbeitsrecht“ die aktuellsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zusammen.
Sandra Peterson

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Nach § 3 Nr. 19 EStG sind bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder durch ihn veranlasste, von einem Dritten erbrachte


