Eigentlich hat der Arbeitgeber es in der Hand, sich im Arbeitsvertrag die notwendigen Anpassungen vorzubehalten: durch Freiwilligkeits-, Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt oder indem er Entscheidung nach billigem Ermessen vereinbart. Aber nicht jeder ist gut beraten und nicht jeder möchte einem Bewerber sagen, dass eine Vereinbarung nicht unbedingt hält, was sie verspricht; ganz abgesehen von den Unwägbarkeiten der Rechtsprechung zu derartigen Klauseln. Die Änderungskündigung, mit ihrer Prüfung an den Umständen des Einzelfalls, ist für individuelle Änderungen konzipiert, eine kollektive Änderungskündigung fehlt.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

· Artikel im Heft ·
Vergütungspflicht von Dienstreisen
Für die Frage der vergütungspflichtigen Reisezeit muss unterschieden werden, ob einerseits eine
Die Bestimmungen der §§ 305 bis 310 BGB gelten bei allen Arbeitsverträgen und sonstigen individualrechtlichen Vereinbarungen, welche der
Sofern die möglichen Arbeitsorte durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften nicht auf das
Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Ärztliche Einstellungsuntersuchungen sollen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses klären, ob der
Grundsatz: Territorialprinzip
Aufgrund des sog. Territorialitätsprinzips gilt deutsches Recht grundsätzlich nur im Inland und im Ausland das lokale