Eigentlich hat der Arbeitgeber es in der Hand, sich im Arbeitsvertrag die notwendigen Anpassungen vorzubehalten: durch Freiwilligkeits-, Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt oder indem er Entscheidung nach billigem Ermessen vereinbart. Aber nicht jeder ist gut beraten und nicht jeder möchte einem Bewerber sagen, dass eine Vereinbarung nicht unbedingt hält, was sie verspricht; ganz abgesehen von den Unwägbarkeiten der Rechtsprechung zu derartigen Klauseln. Die Änderungskündigung, mit ihrer Prüfung an den Umständen des Einzelfalls, ist für individuelle Änderungen konzipiert, eine kollektive Änderungskündigung fehlt.
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Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

· Artikel im Heft ·
Zum Hintergrund und der IVV-Novelle 2020/21
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