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AKTUELL - Brennpunkt
Ablösung kollektiver Arbeitsbedingungen
Eigentlich hat der Arbeitgeber es in der Hand, sich im Arbeitsvertrag die notwendigen Anpassungen vorzubehalten: durch Freiwilligkeits-, Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt oder indem er Entscheidung nach billigem Ermessen vereinbart.
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