Ablösung kollektiver Arbeitsbedingungen

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Eigentlich hat der Arbeitgeber es in der Hand, sich im Arbeitsvertrag die notwendigen Anpassungen vorzubehalten: durch Freiwilligkeits-, Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt oder indem er Entscheidung nach billigem Ermessen vereinbart. Aber nicht jeder ist gut beraten und nicht jeder möchte einem Bewerber sagen, dass eine Vereinbarung nicht unbedingt hält, was sie verspricht; ganz abgesehen von den Unwägbarkeiten der Rechtsprechung zu derartigen Klauseln. Die Änderungskündigung, mit ihrer Prüfung an den Umständen des Einzelfalls, ist für individuelle Änderungen konzipiert, eine kollektive Änderungskündigung fehlt.

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Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

· Artikel im Heft ·

Ablösung kollektiver Arbeitsbedingungen
Seite 143
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Body Teil 1

Vergütungspflicht von Dienstreisen

Für die Frage der vergütungspflichtigen Reisezeit muss unterschieden werden, ob einerseits eine

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Body Teil 1

Zum Hintergrund und der IVV-Novelle 2020/21

Die Anpassungen der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD V) sowie

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Body Teil 1

Sofern die möglichen Arbeitsorte durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften nicht auf das

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Body Teil 1

Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf

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Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Der Kläger ist seit dem 1.2.2013 bei der

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Body Teil 1

Grundsatz: Territorialprinzip

Aufgrund des sog. Territorialitätsprinzips gilt deutsches Recht grundsätzlich nur im Inland und im Ausland das lokale