Abmahnung und Kündigung wegen Corona

Virales Arbeitsrecht – rechtliche Risiken und Nebenwirkungen
Seit Anfang 2020 hält die Corona-Pandemie die Welt in Atem. Der deutsche Gesetzgeber und die Unternehmen haben schnell reagiert mit Gesetzen, Verordnungen sowie betrieblichen Arbeitsschutzkonzepten, die ihre Grundlage derzeit in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20.8.2020 (GMBl 2020, S. 484) sowie der SARS-CoV-2-ArbeitschutzVO vom 21.1.2021 (BAnz AT 22.1.2021 V1) finden. Die erste Welle im Frühjahr 2020 wie auch die zweite Welle im Winter 2020/21 wurden durch Lockdowns und verschärfte Pandemiebekämpfungsmaßnahmen geprägt, die ihre Grundlage in §§ 28, 28a IfSG finden, die die öffentlich-rechtliche Rechtsprechung bislang anerkannt und einen Großteil der Maßnahmen in den Eilverfahren bestätigt hat. Inzwischen sind auch die ersten Streitfragen bei den Arbeitsgerichten angekommen.
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 Bild: zhitkov/stock.adobe.com
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Betriebliches Verhalten

Die Nichtbeachtung von nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB im Einzelfall billig angeordneten betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen, z. B. das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Betrieb (vgl. 4.2.13 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel), die der Arbeitgeber anordnen darf (ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 – 4 Ga 18/20), oder die Verletzung einer arbeitsrechtlichen Melde-/Offenbarungspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB – z. B.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

Boris Wein

Boris Wein
Rechtsanwalt, Head of Labour Law, Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Ingelheim am Rhein

· Artikel im Heft ·

Abmahnung und Kündigung wegen Corona
Seite 8 bis 12
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