Abmahnung und Kündigung wegen Corona
Betriebliches Verhalten
Die Nichtbeachtung von nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB im Einzelfall billig angeordneten betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen, z. B. das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Betrieb (vgl. 4.2.13 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel), die der Arbeitgeber anordnen darf (ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 – 4 Ga 18/20), oder die Verletzung einer arbeitsrechtlichen Melde-/Offenbarungspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB – z. B.
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Boris Wein

· Artikel im Heft ·
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