Änderungen bei der Entfernungspauschale

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 Bild: pixabay.com
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Im Jahr 2021 hat sich die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geändert. Anstelle einer einheitlichen Pauschale von 0,30 Euro wurde die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 Euro angehoben. Bis 2026 ist eine weitere Erhöhung auf 0,38 Euro vorgesehen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sätze ergeben sich neue Anwendungsfragen, zu denen die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 18.11.2021 (IV C 5 – S 2351/20/10001:002) ausführlich Stellung genommen hat.

Für den Lohnsteuerabzug sind die neuen Ausführungen zur Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen und zur Dienstwagengestellung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte von Bedeutung. Ab 2022 kommt es zu Änderungen im Zusammenhang mit den zunehmenden Tätigkeiten im Homeoffice und in Teilzeit. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 % erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG), soweit diese den als Werbungskosten in der Steuererklärung des betreffenden Arbeitnehmers abzugsfähigen Betrag nicht übersteigen. Ein pauschal besteuerbarer Sachbezug liegt somit auch bei dem geldwerten Vorteil für die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-%-Regelung) vor.

Bei Anwendung der Entfernungspauschale für die Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen und Dienstwagengestellung hat der Arbeitgeber die der Pauschalierung zugrunde liegenden Arbeitstage zu ermitteln. Im Lohnsteuerverfahren kann aus Vereinfachungsgründen bei unterstellter 5-Tage-Woche davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen. Bei vermehrter Tätigkeit im Homeoffice oder in Teilzeit sind entsprechende Anpassungen erforderlich. Versteuert ein Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf Basis der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal, ist der Differenzbetrag zu dem 0,03-%-Wert dem mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen. Pauschal besteuerte Bezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

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Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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· Artikel im Heft ·

Änderungen bei der Entfernungspauschale
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