Das BMF hat mit Schreiben vom 15.3.2022 sein Anwendungsschreiben vom 13.4.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen aktualisiert. Neu aufgenommen wurde die Behandlung von Gutscheinportalen. Demnach sind Gutscheine, die zum Bezug anderer Gutscheine berechtigen, keine Sachbezüge. Eine Ausnahme gilt, wenn durch technische oder vertragliche Regelungen gewährleistet ist, dass die Gutscheine nur gegen Gutscheine, die einen Waren- bzw. Dienstleistungsbezug ermöglichen, eingelöst werden können.
Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, das Einsatzgebiet von Gutscheinen auf bestimmte Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde durch Wahl von aneinander angrenzenden (auch bundeslandübergreifenden) PLZ-Bezirken auszuweiten bzw. zu beschränken.
Zudem wurde die seit dem 1.1.2022 geltende monatliche 50-Euro-Sachbezugsgrenze redaktionell nachgezogen.
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