Aktuelle Fragen zur Arbeitszeiterfassung

Konsequenzen der „CCOO“-Entscheidung des EuGH
In seinem grundlegenden Urteil vom 14.5.2019 (CCOO, C-55/18) hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Einrichtung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichten müssen, was eine intensive Debatte auslöste. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und zwar überall dort, wo nicht bereits nach „Stechuhr“ oder auf andere Weise (z. B. per App) die individuellen Arbeitszeiten erfasst werden. Denn bisher galt die Aufzeichnungspflicht in Deutschland gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG nur für Überstunden. Daher erwarten Arbeitgeber mit Spannung, wie der Gesetzgeber das Urteil in Deutschland umsetzen wird.
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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Derzeitige Rechtslage nach § 16 ArbZG

Eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung besteht nach derzeitiger Gesetzeslage nicht. Die Kernregelung des deutschen Arbeitszeitrechts zur Aufzeichnung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG (Dokumentationspflicht). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, „die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen“. Die entsprechenden Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren, § 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG. Verstöße sind mit bis zu 30.000 Euro bußgeldbewehrt, § 22 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ArbZG.

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Miriam Schütz

Miriam Schütz
Rechtsreferendarin, Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB, Leipzig

Dr. Dagmar Unger-Hellmich

Dr. Dagmar Unger-Hellmich
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin, Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB, Leipzig

· Artikel im Heft ·

Aktuelle Fragen zur Arbeitszeiterfassung
Seite 18 bis 22
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Body Teil 1

Ausgangslage

Durch einen Rechtsstreit zwischen der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras und der

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Body Teil 1

Worum geht es?

Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:

„1. Arbeitgeber

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Body Teil 1

Nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Form des „Stechuhr-Urteils“ des EuGH bereits aus Mai 2019 bestand kein Zweifel mehr, dass die

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Nach wie vor ist die Literatur der Gesetzgebung voraus, die es einfach nicht fertigbringt, ein Arbeitsvertragsgesetz „aus einem Guss“ auf den Weg zu

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Body Teil 1

Noch immer ist die Aufregung über den BAG-Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, Kurzbesprechung in AuA 2/23, S. 55) zur Arbeitszeiterfassung

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Body Teil 1

Nach wie vor ist die Literatur der Gesetzgebung voraus, die es weder in der GroKo 2018 noch in der Ampelkoalition 2021 fertigbringt, ein