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ARBEITSRECHT
Aktuelle Fragen zur Arbeitszeiterfassung
Konsequenzen der „CCOO“-Entscheidung des EuGH
Derzeitige Rechtslage nach § 16 ArbZG
Eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung besteht nach derzeitiger Gesetzeslage nicht. Die Kernregelung des deutschen Arbeitszeitrechts zur Aufzeichnung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG (Dokumentationspflicht).
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