Aktuelle Fragen zur Arbeitszeiterfassung
Derzeitige Rechtslage nach § 16 ArbZG
Eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung besteht nach derzeitiger Gesetzeslage nicht. Die Kernregelung des deutschen Arbeitszeitrechts zur Aufzeichnung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG (Dokumentationspflicht). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, „die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen“. Die entsprechenden Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren, § 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG. Verstöße sind mit bis zu 30.000 Euro bußgeldbewehrt, § 22 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ArbZG.
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Miriam Schütz

Dr. Dagmar Unger-Hellmich

· Artikel im Heft ·
Ausgangslage
Durch einen Rechtsstreit zwischen der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras und der
Worum geht es?
Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:
„1. Arbeitgeber
Nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Form des „Stechuhr-Urteils“ des EuGH bereits aus Mai 2019 bestand kein Zweifel mehr, dass die
Nach wie vor ist die Literatur der Gesetzgebung voraus, die es einfach nicht fertigbringt, ein Arbeitsvertragsgesetz „aus einem Guss“ auf den Weg zu
Noch immer ist die Aufregung über den BAG-Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, Kurzbesprechung in AuA 2/23, S. 55) zur Arbeitszeiterfassung
Gleich im Anschluss an die Eröffnung desin diesemJahr vom 9. bis 10. Februar stattfindenden Kongress Arbeitsrecht durch die beiden