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 Bild: pixabay.com
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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet

Alkoholische Getränke bei Bewirtungen

Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Bewirtungskosten nur zu 70 %. Keine Bewirtung liegt vor, wenn lediglich Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie Kaffee oder Gebäck gereicht werden. Dabei handelt es sich um übliche Gesten der Höflichkeit.

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