Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Bewirtungskosten nur zu 70 %. Keine Bewirtung liegt vor, wenn lediglich Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie Kaffee oder Gebäck gereicht werden. Dabei handelt es sich um übliche Gesten der Höflichkeit. Der Betriebsausgabenabzug ist in voller Höhe zulässig.
Das FG München (Urt. v. 9.3.2021 – 6 K 2915/17) hatte darüber zu urteilen, ob der Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen eines selbständig Tätigen als geringfügige Aufmerksamkeiten angesehen werden können. Nach Ansicht der Richter ist das nicht der Fall, vielmehr stellen die Aufwendungen für die alkoholischen Getränke Bewirtungskosten dar, die nur begrenzt mit 70 % abzugsfähig sind.
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