Anordnung zum Tragen einer Maske

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 Bild: pixabay.com
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Vor dem LAG Köln (Urt. v. 12.4.2021 – 2 SaGa 1/21, rk.) stritten die Parteien im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob der Arbeitgeber einen Mitarbeiter ohne Mund-Nasen-Bedeckung tätig werden lassen muss, hilfsweise ob er verpflichtet ist, die zu erbringende Bürotätigkeit im Homeoffice erledigen zu lassen. Der Kläger war im Bauamt des Rathauses im Bereich Wasser und Abwasser eingesetzt. Für die Arbeitsleistung sind große Pläne erforderlich, die auf Kartentischen liegen und nicht digitalisiert sind. Zu den Aufgaben des Klägers gehört auch die Bürgerberatung, die nach terminlicher Anmeldung im Rathaus stattfindet.

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Anordnung zum Tragen einer Maske
Seite 53
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