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 Bild: pixabay.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Der Kläger war ab dem 1.11.1990 im öffentlichen Dienst gem. TVöD (VKA) wie folgt beschäftigt: 1990 bis 2002 bei der F Stuttgart GmbH, Oktober 2002 bis Juni 2006 in der Verwaltung der Stadt B und seit Juli 2006 in der Verwaltung der Landeshauptstadt (Beklagte). Die Parteien streiten über das Jubiläumsgeld gem. § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD.

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