Der Kläger war ab dem 1.11.1990 im öffentlichen Dienst gem. TVöD (VKA) wie folgt beschäftigt: 1990 bis 2002 bei der F Stuttgart GmbH, Oktober 2002 bis Juni 2006 in der Verwaltung der Stadt B und seit Juli 2006 in der Verwaltung der Landeshauptstadt (Beklagte). Die Parteien streiten über das Jubiläumsgeld gem. § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD. Die Beklagte erkannte die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Stadt B an, die Zeit bei der F Stuttgart GmbH jedoch nicht. Der Kläger meinte, § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT beziehe sich nicht nur auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis.
Das BAG (Urt. v. 19.11.2020 – 6 AZR 417/19) stellte fest, dass für die Ermittlung der Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm nur Zeiten bei dem unmittelbar vorherigen Arbeitgeber anrechenbar seien. Also ist nur ein „Wechsel“ im Sinne einer Ablösung oder einer Nachfolge maßgeblich, nicht auch noch weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten bei weiteren Arbeitgebern in der Vergangenheit. Für Beschäftigte i. S. d. TVÜ-VKA, die am 1.10.2005 in den TVöD übergeleitet wurden, enthalte § 14 TVÜ-VKA zwar bzgl. der Beschäftigungszeit eine Sonderregelung mit einem Besitzstand. Diese Vorschrift gelte dann aber gerade nicht für den hier vorliegenden Arbeitgeberwechsel im Jahr 2006. Das BAG orientiert sich am Wortlaut des § 34 TVöD und zieht eine „harte“ Grenze, wenn der Wechsel nur unmittelbar angrenzende Arbeitsverhältnisse erfasst.
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