Anrechnung von vollen Kalenderjahren im WissZeitVG

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 Bild: pixabay.com
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Die Befristungsberechnung im WissZeitVG hat ihre Tücken. Anders als im TzBfG sind zahlreiche Verlängerungen bzw. Ausnahmeregelungen bei der Befristung wissenschaftlichen Personals zu beachten. Bisher hat das BAG bei der Berechnung der beiden sechsjährigen Zeiträume (sog. Predoc- und Postdoc-Phasen) die tatsächlichen Kalendertage gezählt, Schaltjahre wurden mithin mit mehr Tagen berechnet.

Nun ändert das BAG seine Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 20.5.2020 – 7 AZR 72/19). § 2 Abs. 3 WissZeitVG enthalte eine eigenständige Anrechnungsbestimmung, die der des § 191 BGB vorgehe. Daher seien bei der Anrechnung von vorherigen Arbeitsverhältnissen auf die Höchstbefristungsdauer grundsätzlich ganze Kalenderjahre anzusetzen. Diese Auslegung führe zu einem sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Verständnis der Bestimmung. Einer Berechnung nach § 191 BGB bedürfe es im Fall einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur dann, wenn aufgrund von Unterbrechungen und Einsparzeiten unterjährige Beschäftigungszeiten bestehen. Die Berechnung nach vollen Jahren und Tagen sei einfach und rechtssicher handhabbar. Gleichzeitig werde durch die Anwendung von § 191 BGB auf unterjährige Beschäftigungszeiten sichergestellt, dass in allen Fällen unabhängig davon, ob die Beschäftigung in Monaten mit 31, 30, 28 oder 29 Tagen erfolge, der gleiche Zeitraum zur Verfügung stehe.

An dem bisherigen Verständnis dahingehend, dass die Beschäftigungszeiten nach vollen Jahren, vollen Monaten und Tagen auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen sind, hält der Senat nicht fest.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Anrechnung von vollen Kalenderjahren im WissZeitVG
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