§ 42e EStG regelt, dass ein Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben hat, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Auskunft bezieht sich auf den dargestellten Sachverhalt. Wird der Sachverhalt nicht wie geschildert umgesetzt, verliert die Anrufungsauskunft ihre Wirkung.
Das Hessische FG hatte sich mit einer Anrufungsauskunft zum Schutz vor Manipulationen eines elektronisch geführten Fahrtenbuches zu befassen. Im Rahmen einer Anrufungsauskunft stellte der Kläger einen beispielhaften Ausdruck aus dem Fahrtenbuch eines Mitarbeiters zur Verfügung, verbunden mit der Bitte um verbindliche Bestätigung dessen Ordnungsmäßigkeit. Das Finanzamt ist dieser Bitte nicht nachgekommen, da das verwendete Programm kein speziell entwickeltes Fahrtenbuchprogramm war. Der Kläger wollte mit seiner Klage das Finanzamt verpflichten, eine verbindliche Auskunft mit dem von ihm gewünschten Ergebnis, nämlich der Bestätigung der vorgelegten Ausdrucke als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, zu erteilen.
Die Richter des FG haben dieses Anliegen mit Urteil vom 16.5.2023 (3K1219/21) verworfen: Hat das Finanzamt den Sachverhalt zutreffend erfasst und ist die rechtliche Einordnung des zu prüfenden Sachverhalts schlüssig und nicht rechtsfehlerhaft und erteilt daher keine Lohnsteueranrufungsauskunft mit dem vom Arbeitgeber beantragten Inhalt, kann der Arbeitgeber keine abweichende Auskunft verlangen. Rechtsschutz ist nur gegen die steuerrechtlichen Festsetzungen gegeben.
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Sandra Peterson
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Beantragt ein Arbeitgeber die Erteilung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft, hat das zuständige Betriebsstättenfinanzamt darüber
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