Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzt u. a. voraus, dass dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Ziff. 4 BEEG). Darüber stritten die Parteien vor dem LAG Berlin-Brandenburg.
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Worum geht es?
Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:
„1. Arbeitgeber
Vor dem Hessischen LAG stritten die Parteien über die Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit während ihrer Elternzeit. Diese war als
Problempunkt
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