Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzt u. a. voraus, dass dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Ziff. 4 BEEG). Darüber stritten die Parteien vor dem LAG Berlin-Brandenburg.
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Worum geht es?
Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:
„1. Arbeitgeber
Vor dem Hessischen LAG stritten die Parteien über die Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit während ihrer Elternzeit. Diese war als
Problempunkt
Die Parteien stritten vorliegend über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines
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Ausgangslage
Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter
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„Am Ende vergleicht man sich doch ohnehin“, könnte man einwenden, wenn der Jurist