Anspruch auf Überlassung erforderlicher Arbeitsmittel

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 Bild: pixabay.com
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Ein bei einem Lieferdienst angestellter Fahrradlieferant lieferte Speisen und Getränke aus, wobei ihm die Einsatzpläne und die Adressen der Restaurants und der Kunden per App auf sein Smartphone mitgeteilt werden. Die App verbraucht ein Datenvolumen von 2 GB. In einem zusätzlich zum Arbeitsvertrag bestehenden „Pfandvertrag“ vereinbarten die Parteien die Überlassung bestimmter Arbeitsmaterialen (Mütze, Handyhalterung für das Fahrrad) an den Kläger, nicht jedoch die Überlassung eines Dienstfahrrads und eines Mobiltelefons. Der Arbeitsvertrag regelte, dass ausschließlich das im Pfandvertrag erwähnte Equipment für den Einsatz während der Schichten zur Verfügung gestellt wird. Der Fahrradkurier klagte vor dem Hessischen LAG (Urt. v. 12.3.2021 – 14 Sa 306/20) die Überlassung eines Dienstfahrrads und eines Mobilfunkgeräts mit einem Nutzungsvertrag im Umfang von einem Datenvolumen von 2 GB monatlich ein und erhielt Recht.

Das Gesetz geht davon aus, dass der Arbeitnehmer lediglich seine Arbeitsleistung schuldet und der Arbeitgeber die dafür notwendigen Betriebsmittel zu stellen hat (§§ 611a, 615 Satz 1, 618 BGB). Abweichende vertragliche Vereinbarungen dergestalt, dass der Arbeitnehmer die Betriebsmittel einzubringen hat, sind zwar grundsätzlich zulässig. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung war jedoch unwirksam, weil sie den Fahrradkurier entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Regelung, die den Kläger zur Nutzung seines eigenen Fahrrads und Mobiltelefons verpflichtete, weicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Eine solche Vereinbarung, die den Arbeitnehmer zur Stellung von Betriebsmitteln verpflichtet, ist nur wirksam, wenn er hierfür eine Gegenleistung erhält. Zwar hatte das Unternehmen im Wege der Gesamtzusage versprochen, dass der Arbeitnehmer pro gearbeiteter Stunde 0,25 Euro für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner abrufen könne. Dies änderte jedoch nichts an der Unwirksamkeit der Regelung, da damit keine ausreichende Kompensation für die Nutzung des eigenen Fahrrads liegt. Sowohl ein Fahrrad als auch ein Mobiltelefon stellen erhebliche Vermögenswerte dar und der Wertverlust durch Abnutzung und die Gefahr von Beschädigungen und Verlust dürfen nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Schließlich kann dieser auch nicht darauf verwiesen werden, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, solange sie ihm die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Betriebsmittel nicht zur Verfügung stellt, so dass ihm sein Vergütungsanspruch erhalten bleibt. Denn der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der entwertet würde, wenn er nicht die Möglichkeit hätte, die Stellung der Arbeitsmittel einzuklagen.

Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (unter dem Az. 5 AZR 334/21 anhängig).

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