Das BAG hat mit Urteil vom 29.4.2021 (8 ZR 276/20) entschieden, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Kosten für eine interne Ermittlung nach § 249 BGB ersetzt verlangen kann, wenn ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung vorliegt und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Der Arbeitgeber muss dazu allerdings dezidiert darlegen, welche konkrete Verdachtsmomente vorlagen und welche konkreten Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG soll in diesem Fall keine Anwendung finden.
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Rainer Kuhsel
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