Arbeitgeber können im Einzelfall für Corona-Infizierung haften
Die erste Entscheidung, wonach der Arbeitgeber sich wegen Verletzung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist da: Das LAG München (Urt. v. 14.2.2022 – 4 Sa 457/21) verurteilte eine Hausverwaltung zum Ersatz des Schadens für frustrierte Hochzeitsaufwendungen einer angestellten Immobilienwirtin, die dieser entstanden waren, da das Gesundheitsamt ihr gegenüber eine Quarantäneanordnung ausgesprochen hatte und die geplante Hochzeit daher nicht stattfinden konnte. Was war passiert?
Der Geschäftsführer des Unternehmens kam am 10.8.2020 aus seinem Urlaub in Italien mit Erkältungssymptomen zurück. Nichtsdestotrotz arbeitete er im Büro und fuhr am 18.8.2020 sowie am 20.8.2020 zusammen in einem Auto mit der Angestellten (beide ohne Mund-Nasen-Schutz) zu Eigentümerversammlungen, wobei die Fahrten zweimal eine halbe bzw. zweimal mehr als eine Viertelstunde dauerten. Am 20.8.2020 wurde die Ehefrau des Geschäftsführers positiv auf Corona getestet, der Test des Geschäftsführers am 24.8.2020 war ebenfalls positiv. Am 25.8.2020 ordnete das Gesundheitsamt gegenüber der Klägerin als Kontaktperson 1 eine Quarantäne bis 3.9.2020 an, infolgedessen konnte die für den 29.8.2020 geplante kirchliche Trauung mit anschließender Hochzeitsfeier der Klägerin, zu der 99 Gäste eingeladen worden waren, nicht stattfinden. Die Kosten für die Absage der Raummiete, des Caterers, einer Band, einer Sängerin, von Blumen, Make-up und einer Hotelübernachtung i. H. v. rund 5.000 Euro verlangte die Angestellte von ihrem Arbeitgeber als Schadensersatz. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gaben der Klägerin recht.
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Die Beklagte hat die ihr obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser trotz Erkältungssymptomen seit seiner Rückkehr aus Italien am 18. und 20.8. mit der Klägerin zusammen längere Zeit im Auto fuhr. Damit verstieß die Beklagte gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (in der Fassung vom 10.8.2020), nach der in Ziffer 4.2.1 die Arbeitsumgebung so zu gestalten war, dass Sicherheitsabstände von 1,5 m eingehalten werden konnten und jede Person bei Krankheitssymptomen zu Hause bleiben sollte. Unstreitig hatte der Geschäftsführer Erkältungssymptome, kam dennoch zur Arbeit und wahrte nicht die vorgegebenen Hygienevorschriften. Wäre er nicht ins Büro gekommen und hätte den Abstand zur Klägerin gewahrt, wäre gegen diese keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit samt Feier hätte stattfinden können.
Der Vorwurf der Pflichtverletzung ist in seiner Anwesenheit im Büro und der Fahrt mit der Klägerin im selben Wagen begründet. Der durch die Pflichtverletzung eingetretene Schaden liegt in den nutzlos gewordenen Ausgaben für die Hochzeitsfeier.
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