Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beruflich tätig sind und auch am Beschäftigungsort wohnen. Notwendige Mehraufwendungen können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Unterkunftskosten werden dabei bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro berücksichtigt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fallen monatliche Kosten für die Anmietung eines Kfz-Stellplatzes unter diesen Höchstbetrag.
Dieser Einschätzung schließen sich Finanzgerichte regelmäßig nicht an (z. B. FG Saarland, Gerichtsbescheid v. 20.5.2020 – 2 K 1251/17; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.9.2022 – 3 K 48/22; FG Niedersachen, Urt. v. 16.3.2023 – 10 K 202/22), sondern sehen die Stellplatz- oder Garagenkosten als nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht an. Daher können solche Kosten zusätzlich zu den 1.000 Euro berücksichtigt werden. Gegen das Urteil des FG Niedersachsen ist Revision beim BFH anhängig (VI R 4/23), sodass damit nun erstmalig und endgültig der BFH hierzu entscheiden wird.
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