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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers bei anhängigem Auflösungsantrag

Nach § 9 KSchG kann der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt. Dies setzt voraus, dass die Kündigung unwirksam ist, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 15.12.2016 – 5 Sa 909/16) hatte die Frage zu klären, ob der Mitarbeiter während des anhängigen Auflösungsantrags verpflichtet ist, zu arbeiten. Das Unternehmen hatte eine fristgerechte Kündigung zum 30.5.2016 ausgesprochen, die der Kläger anfocht. Durch Teilurteil stellte das ArbG Hannover im März 2016 die Unwirksamkeit der Kündigung fest, den Auflösungsantrag des Klägers wies das Gericht zurück. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien weiter um die Auflösung. Das Unternehmen forderte den Kläger Anfang Juni 2016 während des anhängigen Rechtsstreits auf, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Es sprach wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung zunächst zwei Abmahnungen aus und kündigte sodann fristlos. Der Betroffene erweiterte seine Klage in der Berufungsinstanz um einen Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche Kündigung und verfolgte den Auflösungsantrag weiter.

Das LAG Niedersachsen entschied, dass die Klageerweiterung in zweiter Instanz zulässig ist und schließt sich in diesem Punkt trotz anfänglicher Bedenken einer älteren Rechtsprechung des BAG an (vgl. Urt. v. 10.12.1970 – 2 AZR 82/70). Den Auflösungsantrag des Klägers sah es als unbegründet an, denn der Kläger hatte nicht überzeugend vorgetragen, dass ihm die weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Insbesondere rechtfertigt die Androhung der fristlosen Kündigung, nach der Aufforderung die Arbeit aufzunehmen, nicht ansatzweise den Auflösungsantrag. Die außerordentliche Kündigung sah das Gericht als gerechtfertigt an, weil der Mitarbeiter beharrlich die Arbeitsleistung verweigert hatte. Das Arbeitsverhältnis besteht auch dann fort, wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag angekündigt hat, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Auch wenn die Auflösung rückwirkend erfolgen kann, ändert dies nichts an dem Umstand, dass das Gericht die Auflösung nicht lediglich feststellt, sondern das Arbeitsverhältnis erst durch Gestaltungsurteil auflöst. Der Kläger war daher zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Richter folgen insoweit einem Urteil des LAG Köln vom 12.11.2014 (5 Sa 420/14) und teilen die gegenteilige Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz nicht (Urt. v. 7.4.2005 – 4 Sa 955/04).

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Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Sie ist beim BAG anhängig unter dem Az. 2 AZR 86/17.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers bei anhängigem Auflösungsantrag

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