Arbeitsvorgänge: Kritik am BAG

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In den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst, in erster Linie TVöD und TV-L, ist die sog. Tarifautomatik verankert (§ 12 TVöD/TV-L). Die vom Arbeitgeber zugewiesene Tätigkeit wird über die Bildung von Arbeitsvorgängen bewertet und mit einer Entgeltgruppe belegt. Ein Gehalt wird also nicht fix vereinbart – eine spätere Überprüfung dieser Eingruppierung durch die Personalstellen kann zu Korrekturen führen, sowohl mit dem Ergebnis einer niedrigeren als auch einer höheren Entgeltgruppe. Durch die Tarifautomatik kommt es somit (immer) zur automatisch richtigen Entgeltfindung, die Erkenntnis darüber ist jedoch zunächst subjektiv durch die Bewertung des Arbeitgebers geprägt. Letztlich ist die Eingruppierung durch die Arbeitsgerichte final überprüfbar bis hin zur Entscheidung durch das BAG. Diese Situation führt durch die im Gerichtsverfahren beweisbelasteten (klagenden) Beschäftigten grundsätzlich dazu, dass Eingruppierungsfeststellungsklagen mangels hinreichender Darlegung im Prozess regelmäßig zugunsten der Arbeitgeber ausgehen.

Problematisch und Gegenstand der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch die einer Bewertung vorgelagerte Bildung von Arbeitsvorgängen. Durch die im Tariftext hinterlegte Definition in der jeweiligen Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/TV-L dürfen die Arbeitsgerichte die Anwendung vollumfänglich überprüfen. Und in jüngster Zeit führt dies zu sehr unterschiedlichen Urteilsergebnissen (z. B. ArbG Berlin, Urt. v. 24.9.2019 – 58 Ca 15019/18, Berufungs-Az.: 24 Sa 1804/19; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2020 – 15 Sa 1261/19, Rev. zugelassen). Während das ArbG Berlin in der zitierten Entscheidung das für den Arbeitsvorgang maßgebliche Arbeitsergebnis „als im Zweifel kleinstmöglichen, bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Teil der gesamten Tätigkeit“ ansieht und damit die Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge ermöglicht, sieht es das LAG Berlin-Brandenburg anders. Im Verfahren ging es um die Bewertung einer Tätigkeit in einer Serviceeinheit eines Gerichts mit verschiedenen Einzelaufgaben (Geschäftsstellentätigkeit: 42,49 %, kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen: 24,87 %, Fertigung von Protokollen: 6,94 %, Anordnungen von Ladungen und Zustellungen: 7,42 % u. a.). Das LAG kam zu dem Schluss, dass alle Einzeltätigkeiten dem Arbeitsergebnis der einheitlichen und zügigen Aktenbearbeitung dienen und damit einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen.

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Aber: Die Entgeltordnungen der Tarifverträge TVöD und TV-L enthalten Merkmale, die bereits bei einem Zeitanteil von weniger als 50 % greifen, z. B. in der EG 8 der Verwaltungsentgeltgruppen mit dem Zeitanteil 1/3. Gemessen wird anhand der Arbeitsvorgänge im Verhältnis zueinander – und wenn es zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang kommt, erübrigt sich das Messen, denn Ergebnis ist dann 100 %. Mehrere Entgeltgruppen der Entgeltordnungen zum TVöD und TV-L würden demnach de facto leerlaufen, was nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht.

Seinen Ursprung hat die Sicht auf „große“ Arbeitsvorgänge in der Rechtsprechung des BAG (z. B. Urt. v. 28.2.2018 – 4 AZR 816/16, AuA 11/19, S. 683). Der 4. Senat hält es für unerheblich, ob Aufgaben theoretisch auf Einzelpersonen verteilbar sind – lägen sie in einer Hand, müsse auch zusammenhängend bewertet werden. Und hier dürfte ein tauglicher Ansatzpunkt für eine Kritik liegen: Die Tarifvertragsparteien haben bei der Vereinbarung der Definition eine praktikable Messbarkeit vorausgesetzt, nämlich anhand von sinnvoll zu bildenden Einheiten. Auf wie viele Köpfe diese dann verteilt werden, sollte bei der Bewertung keine Rolle spielen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Arbeitsvorgänge: Kritik am BAG
Seite 349
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