Auch in seiner jüngsten Entscheidung hält das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang gem. § 12 TVöD/TV-L fest (Urt. v. 9.9.2020 – 4 AZR 195/20).
Nach Auffassung der Klägerin sei die Stelle im Streitfall mit der Entgeltgruppe 9a zu bewerten. Denn die ihr zugewiesene Tätigkeit bestehe aus einem Arbeitsvorgang, innerhalb dessen das sog. rechtserhebliche Maß schwieriger Tätigkeiten mit den 25,17 % erreicht sei. Auf weitere zeitliche Anteile über 50 % hinaus komme es dann nicht mehr an. Der beklagte Arbeitgeber hingegen teilte die Tätigkeit in „kleinere Einheiten“ ein, denn die öffentlichen Arbeitgeber vertreten eine andere Auffassung zum Begriff des Arbeitsvorgangs als das BAG.
Schon anhand der bisher vorliegenden Pressemitteilung zur Entscheidung vom 9.9.2020 lässt sich erkennen, dass das BAG nicht von der durch VKA, BMI und TdL kritisierten Rechtsprechung zum „großen Arbeitsvorgang“ abweicht. Dies ist, soweit § 12 TVöD/TV-L nicht von den Tarifvertragsparteien geändert wird, zunächst so hinzunehmen. Die Bedeutung dürfte jedoch – auch wenn die klagenden Beschäftigten in ihren Verfahren zur Höhergruppierung obsiegten – klar sein: Stellen werden zukünftig anders zugeschnitten und die Entgeltgruppen 7, 8 und 10 (allgemeine Tätigkeitsmerkmale) werden dann voraussichtlich umgangen.
Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)
Sebastian Günther
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