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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Aufhebung einer Lohnsteueranrufungsauskunft
Beantragt ein Arbeitgeber die Erteilung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft, hat das zuständige Betriebsstättenfinanzamt darüber Auskunft zu erteilen, ob und inwieweit im zu beurteilenden Einzelsachverhalt die lohnsteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind. Damit sollen bereits vor Verwirklichung eines Sachverhalts spätere Diskussionen zwischen Arbeitgeber und Finanzamt vermieden werden.
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