Beantragt ein Arbeitgeber die Erteilung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft, hat das zuständige Betriebsstättenfinanzamt darüber Auskunft zu erteilen, ob und inwieweit im zu beurteilenden Einzelsachverhalt die lohnsteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind. Damit sollen bereits vor Verwirklichung eines Sachverhalts spätere Diskussionen zwischen Arbeitgeber und Finanzamt vermieden werden. In dem Antrag sind daher die konkreten Rechtsfragen darzustellen, die für den Einzelfall relevant sind. Die Erteilung der Auskunft erfolgt schriftlich. Die Beteiligten sind im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an die erteilte Auskunft gebunden. Die Aufhebung oder Änderung einer erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft ist mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich möglich.
Der BFH hat entschieden, dass Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung bzw. Änderung eine geänderte Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung ist (Urt. v. 2.9.2021 – VIR19/19). In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Anrufungsauskunft eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit Zahlungen aus einem Langzeitvergütungsmodell. Zur Klärung beantragt war, ob die Zahlungen die Voraussetzungen von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit erfüllen und daher ermäßigt besteuert werden können. Diese Behandlung bestätigte das zuständige Finanzamt im Jahr 2011 durch Anrufungsauskunft. Im Jahr 2017 allerdings wollte es die erteilte Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben, da es sich bei den Zahlungen doch nicht um außerordentliche Einkünfte handeln würde. Diese Begründung wurde von den BFH-Richtern verworfen. Nach richterlicher Auffassung war die erteilte Auskunft unverändert rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer geänderten Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung lagen nicht vor. Der Widerruf wurde daher wegen fehlerhafter Ermessensausübung als rechtswidrig angesehen.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Sandra Peterson

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Der BFH (Urt. v. 2.9.2021 – VI R 19/19) hatte sich mit der Einordnung von Zahlungen aufgrund eines Langzeitvergütungsmodells zu
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