Aufklärungspflichten und Eigenverantwortung

Betriebliche Altersversorgung

Unternehmen sollten Informationen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) nicht unbedacht erteilen – eine falsche Auskunft kann zu einem Anspruch des Begünstigten auf Schadensersatz führen! Grundsätzlich erkennt die Rechtsprechung zwar an, dass den Arbeitnehmer eine Eigenverantwortung trifft, zuletzt erst wieder zur sog. Doppelverbeitragung von Betriebsrenten. Allerdings schreibt das BAG den Unternehmen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten auch für die Vermögensinteressen der Mitarbeiter zu, aus denen sich Hinweis- und Informationspflichten ergeben können.

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1 Neue Rahmenbedingungen der Auskunftspflicht

Im Schatten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind zum 1.1.2018 auch Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie in Kraft getreten, vgl. auch Kowanz/Schöniger, AuA 6/18, S. 328 ff. Seitdem sind die gesetzlichen Auskunftspflichten zur bAV umfassend in § 4a BetrAVG normiert.

Die gesetzliche Neuerung verpflichtet Arbeitgeber, den aktiven Arbeitnehmern mitzuteilen,

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Dr. Thomas Frank

Dr. Thomas Frank
Rechtsanwalt, Mitglied der Praxisgruppe Pensions, Hogan Lovells International LLP, München

· Artikel im Heft ·

Aufklärungspflichten und Eigenverantwortung
Seite 367 bis 369
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