Aufruf zum Streik: Arbeitskampf auf Firmenparkplatz zulässig

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Eine streikführende Gewerkschaft darf die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs ansprechen, um sie so für einen Streik zu gewinnen. Dies ist vom Streikrecht umfasst und kann, wenn es die Örtlichkeiten hergeben, auch auf einem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgelände erfolgen.

Das Unternehmen im vorliegenden Fall ist in einem außerörtlichen Gewerbegebiet ansässig und betreibt dort ein Versand- und Logistikzentrum. Hier hat es ein Gelände gepachtet, zu dem das Betriebsgebäude (über einen zentralen Eingang zugänglich) sowie ein 28.000 qm großer Parkplatz (zur Nutzung der Mitarbeiter) gehören. Das Unternehmen wurde im September 2015 an zwei Tagen bestreikt. Die hierfür verantwortliche Gewerkschaft baute für diesen Zeitraum Stehtische und Tonnen vor dem Haupteingang auf dem Parkplatz auf. Dort postierten sich ihre Vertreter und streikende Arbeitnehmer, die Flyer verteilten sowie die übrige Belegschaft zur Teilnahme am Streik aufforderten. Das Vorgehen wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016. Die Arbeitgeberin verlangte die künftige Unterlassung solcher Maßnahmen.

Vor dem ArbG Berlin hatte sie noch Erfolg, das LAG Berlin-Brandenburg wies die Klage hingegen ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb beim BAG ohne Erfolg.

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Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergab im konkreten Fall, dass das Unternehmen eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung seines Besitzes hinnehmen muss. Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort kann die Gewerkschaft ausschließlich auf dem Firmenparkplatz agieren. Nur hier hat sie die Möglichkeit, auf Arbeitswillige einzuwirken und zum Streik aufzurufen.

BAG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 AZR 189/17

Redaktion (allg.)

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Aufruf zum Streik: Arbeitskampf auf Firmenparkplatz zulässig
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