Aufteilung von Arbeitslohn im Lohnsteuerabzugsverfahren

1105
 Bild: master1305/stock.adobe.com
Bild: master1305/stock.adobe.com

Das BMF hat mit Datum 8.10.2024 (IVC5 – S2367/23/10001:001) ein aktualisiertes Schreiben zu den Grundsätzen der Aufteilung von Arbeitslohn im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht. Mit dem Schreiben wird das bisher anwendbare Schreiben vom 14.3.2017 (BStBl I 2017, S. 473) ersetzt. Die Grundsätze aus dem aktualisierten Schreiben gelten für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen. Bis dahin gilt nun auch eine Nichtbeanstandungsregel für den Fall, dass die Regelung in R39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2023 nicht angewandt wird. Nach der Richtlinienregelung 2023 sind bei der Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums, Arbeitstage, für die der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht (mehr) mitzuzählen.

Aufgrund des dadurch nach Ansicht der Finanzverwaltung entstehenden Teillohnzahlungszeitraums ergibt sich anstelle der bisherigen Anwendung der Monatstabelle die Anwendung der Tagestabelle. Diese Änderung hat einen höheren Steuerabzug als bisher zur Folge. Von der Anwendung der Tagestabelle sind Arbeitnehmer betroffen, bei denen aufgrund anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen Arbeitslohn für einige Tage steuerfrei bleiben kann oder für die aufgrund einer ohnehin nur tageweisen Beschäftigung in Deutschland nur mit anteiligem Arbeitslohn für diese einzelnen Arbeitstage eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht.

Ab 2025 ist die Richtlinienregelung jedoch anwendbar.

Das BMF-Schreiben enthält zu der Bestimmung der maßgeblichen Tage, sog. Steuertage, bei monatlichen Lohnzahlungen in den neuen Rdnr.16a und 16b verschiedene Möglichkeiten:

  • pauschaler Ansatz der Gesamtarbeitstage mit 20 Arbeitstagen,
  • Abrundung auf volle Arbeitstage bei der Ermittlung nach dem Verhältnis der Kalendertage zu den Gesamtarbeitstagen,
  • neben den Arbeitstagen auch Berücksichtigung der Anwesenheitstage (Nicht-Arbeitstage) des Arbeitnehmers im Inland (bei entsprechender Glaubhaftmachung durch den Arbeitnehmer) während des betreffenden Kalendermonats.

Beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Kalendermonat wird zur Aufteilung des nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohns neben den vier bereits bekannten Alternativen

  • tatsächliche Arbeitstage im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
  • tatsächliche Arbeitstage im einzelnen Kalendermonat
  • pauschal angesetzte Arbeitstage im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
  • pauschal angesetzte Arbeitstage im einzelnen Kalendermonat

eine Möglichkeit, die Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat, zugelassen (Rdnr.5 bis 9). Die einmal gewählte Alternative darf während eines Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Wie bisher auch ist eine Überprüfung der im Kalenderjahr durchgeführten Entgeltabrechnungen erforderlich (Rdnr.17). Diese Überprüfung hat stets auf Basis der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im In- und Ausland zu erfolgen; ein Wahlrecht bzgl. der Anwendung einer der anderen Methoden besteht nicht.

AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen129.23 KB

· Artikel im Heft ·

Aufteilung von Arbeitslohn im Lohnsteuerabzugsverfahren
Seite 60 bis 61
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Herr Meier, Herr Dallman, Herr Cooper, zum Anfang die ganz grundsätzliche Frage: Wann liegt überhaupt

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten die einmalige Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, sofern sie zum 1.9

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Einleitung

„Workation“ (eine Mischung aus „work“ und „vacation“) ist einer der derzeit signifikantesten Trends im Kontext Global

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Grundsatz: Territorialprinzip

Aufgrund des sog. Territorialitätsprinzips gilt deutsches Recht grundsätzlich nur im Inland und im Ausland das lokale

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

●Sachverhalt

Im Streitjahr veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier exklusiv nur für die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mit Schreiben vom 20.5.2022 (IV C 5 – S 2361/19/10008 :005) hat das BMF die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022