Aufwendungen für die Erstausbildung zum Piloten

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§ 4 Abs. 9 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium nur dann Betriebsausgaben sind, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. Für die Rechtslage vor Inkrafttreten der soeben zitierten Vorschrift hat der BFH mit Beschluss vom 7.7.2020 (VI R 18/20) entschieden, dass die Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, da die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG stattfindet. Auch wenn die Pilotenausbildung bereits in einem sehr konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer später ausgeübten Tätigkeit steht, hat das den BFH nicht dazu veranlasst, die geltend gemachten Kosten zum Abzug zuzulassen.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Aufwendungen für die Erstausbildung zum Piloten
Seite 51
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