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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Aufwendungen für die Erstausbildung zum Piloten
§ 4 Abs. 9 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium nur dann Betriebsausgaben sind, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.
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