Auskunftsanspruch über Datenverarbeitung nach Art. 15 DSGVO

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Über wenige Rechtsfragen wird aktuell derart kontrovers diskutiert wie über die Reichweite des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO und dessen prozessuale Geltendmachung. Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 27.4.2021 (2 AZR 342/20) aus der Affäre gezogen und einen Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails wegen mangelnder Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Im konkreten Fall hatte der Kläger beantragt, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, ihm eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag genügte nach Auffassung der obersten Richter nicht dem Bestimmtheitsgebot, da unklar ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit der Streit der Parteien in die Vollstreckung verlagert werden würde.

Der Kläger müsse – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außerstande ist – sein Begehren mittels einer Stufenklage durchsetzen.

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In einem vor dem LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 17.3.2021 – 21 Sa 43/20; Revision eingelegt unter dem Az. 2 AZR 235/21) anhängigen Rechtsstreit hatte der Kläger seine Anträge auf Auskunft und Überlassung der Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten konkreter gefasst und damit in weiten Teilen Erfolg erzielt. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, dem Kläger Informationen über die Empfänger zu geben, denen die verarbeiteten Leistungs- und Verhaltensdaten bisher offengelegt worden sind, über die Herkunft der beim Arbeitgeber verarbeiteten Verhaltens- und Leistungsdaten, soweit diese nicht beim Kläger selbst erhoben worden sind, insbesondere der im betriebenen CMS-System (Compliance-Management-System zur Etablierung eines Hinweisgeberprozesses) zu erteilen, soweit nicht eine der im BDSG geregelten Ausnahmen (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 2 und 34 Abs. 1) vorliegt und soweit diese Informationen sich nicht in der Personalakte des Klägers befinden. Ausgenommen von der Auskunftspflicht sind die bei der Beklagten in spezifisch bezeichneten IT-Systemen verarbeiteten Daten. Insofern hatte der Arbeitgeber vorgetragen, dass die dort verarbeiteten Daten gelöscht seien. Außerdem verurteilte das Gericht die Beklagte, dem Kläger eine Kopie einer verkörperten Zusammenstellung der verarbeiteten Verhaltens- und Leistungsdaten zu erteilen.

Das Gericht arbeitet in den Entscheidungsgründen folgende Grundsätze heraus:

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Auskunftsanspruch über Datenverarbeitung nach Art. 15 DSGVO
Seite 51
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