Auslandstätigkeitserlass

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 Bild: pixabay.com
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Das BMF hat mit Schreiben vom 10.6.2022 (IV C 5 – S 2293/19/10012 :001) den neu gefassten Auslandstätigkeitserlass veröffentlicht. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird damit das Schreiben vom 31.10.1983 ersetzt. Im Lohnsteuerverfahren gelten die Änderungen für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2022.

Der Auslandstätigkeitserlass kommt bei bestimmten begünstigten Tätigkeiten in Ländern zur Anwendung, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung von doppelter Besteuerung besteht. Künftig ist auch die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit deutscher öffentlicher Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit begünstigt, wenn eine Projektförderung aus inländischen öffentlichen Mitteln von mindestens 75 % gegeben ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Arbeitslohns ist, dass die begünstigte Tätigkeit mindestens drei Monate am Stück ausgeübt wird. Freizeitblöcke einschließlich Wochenenden und Feiertagen führen nicht zu einer schädlichen Unterbrechung.

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Ab 2023 wird zudem erstmals eine Mindestbesteuerung eingeführt. Die Steuerbefreiung wird nur noch gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Einsatzland einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von durchschnittlich mindestens 10 % unterliegen und dass die festgesetzte Steuer auch entrichtet wurde. Wird dieser Nachweis nicht geführt, entfällt die Steuerfreiheit und im Ausland ggf. gezahlte Einkommensteuer wird nach den Vorgaben von § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Die abschließende Prüfung erfolgt erst bei der Einkommensteuerveranlagung.

Der Arbeitgeber kann den auf die begünstigte Auslandstätigkeit entfallenden Arbeitslohn somit steuerfrei auszahlen, sofern das Betriebsstättenfinanzamt den Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug bestätigt hat.

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Auslandstätigkeitserlass
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