Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann u. a. der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss setzt voraus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint.
Ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie hatte am 22.12.2020 ein Verfahren zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds eingeleitet. Der Vorwurf lag in der groben Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung, da das Mitglied persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Arbeitnehmern, die ihm im Rahmen der Beteiligung nach § 99 BetrVG mitgeteilt worden waren, ausposaunt hatte. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag im August 2021 statt. Das Betriebsratsmitglied legte dagegen Beschwerde ein. Am 30.11.2021 fand eine Neuwahl des Betriebsrats statt und das ausgeschlossene Mitglied wurde zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. In der Beschwerdeinstanz erweiterte der Arbeitgeber seinen Antrag auf Ausschluss auch aus dem am 30.11.2021 neu gewählten Betriebsrat.
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Das Unternehmen unterlag in der Beschwerdeinstanz. Der Antrag, das Betriebsratsmitglied aus dem bis zur Neuwahl im Jahr 2021 amtierenden Betriebsrat auszuschließen, war unzulässig, weil das Rechtschutzinteresse an der begehrten Entscheidung entfallen ist. Mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats kann sich ein Antrag auf Ausschluss des Mitglieds aus diesem Betriebsrat nicht mehr auswirken, da der gestaltende Beschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG keine Rückwirkung entfaltet, sondern nur für die Zukunft wirkt. Nachdem die Amtszeit des Betriebsrats mit der Neuwahl am 30.11.2021 geendet hatte, war das Rechtschutzinteresse entfallen.
Aber auch der Antrag auf Ausschluss aus dem neu gewählten Betriebsrat war nicht erfolgreich. Denn das BAG hat bereits im Juli 2016 entschieden, dass eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht rechtfertigen kann (BAG, Urt. v. 27.7.2016 – 7 ABR 14/15). Das LAG Thüringen (Urt. v. 14.4.2022 – 2 TaBV 8/21) folgt dieser Rechtsprechung und verweist auf die Ausführungen des BAG.
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