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ARBEITSRECHT
BAG-Rechtsprechung zur Elternzeit
Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien
Elternzeitverlangen zur Betreuung des Kindes
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden kann, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG.
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