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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
BAV-Förderbetrag
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 8.8.2019 (IV C 5 – S 2333/19/10001) zur wahlweisen Verwendung vermögenswirksamer Leistungen im Rahmen der bAV sowie zu gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers geäußert. Seit 1.1.2018 gibt es den bAV-Förderbetrag, der nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur bAV in Anspruch genommen werden kann.
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