Das BMF hat sich mit Schreiben vom 8.8.2019 (IV C 5 – S 2333/19/10001) zur wahlweisen Verwendung vermögenswirksamer Leistungen im Rahmen der bAV sowie zu gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers geäußert. Seit 1.1.2018 gibt es den bAV-Förderbetrag, der nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur bAV in Anspruch genommen werden kann. Werden zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer bAV genutzt, sind diese Beiträge steuerfrei – sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllt sind.
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Sandra Peterson
· Artikel im Heft ·
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