Die beklagte Arbeitgeberin legte die Voraussetzungen alternierender Telearbeit in einer Betriebsvereinbarung fest. Es war u. a. vorgesehen, dass die Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erfordert. Der Arbeitgeber hatte zudem das Recht, die Beschäftigung in alternierender Telearbeit bei Vorliegen eines betrieblichen Grundes mit einer Frist von drei Monaten zu beenden. Dauerte die alternierende Telearbeit mindestens fünf Jahre an, galt eine Frist von sechs Monaten, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB war eine kürzere Frist oder die sofortige Beendigung vorgesehen.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
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