Befristung bei fünf Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

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Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Als erstes Instanzgericht hat sich das LAG Düsseldorf (Urt. v. 10.10.2018 – 7 Sa 792/17) nach dem Beschluss des BVerfG vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, AuA 8/18, S. 487) zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen geäußert.

Der Kläger war im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.9.2006 bei der Beklagten als Koch im Rahmen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Nach Ablauf der Befristung war er anderweitig als Koch tätig, bevor er aufgrund eines erneut sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.11.2011 bis zum 14.11.2013 wiederum bei der Beklagten beschäftigt wurde.

Das LAG Düsseldorf stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 14. November 2013 endete, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Düsseldorfer Richter legten die Maßstäbe der BVerfG-Entscheidung an, wonach das Verbot der Vorbeschäftigung nur dann unzumutbar sein kann, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Dies ist z. B. gegeben bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden oder studentischen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht.

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Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige erneute sachgrundlose Befristung lagen nach Auffassung der Richter nicht vor, denn jedenfalls bei einer Zeitdauer von fünf Jahren könne noch nicht von einem „sehr langen“ Zeitraum zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG gesprochen werden. Darüber hinaus habe es sich bei der Vorbeschäftigung des Klägers auch nicht um eine geringfügige Nebenbeschäftigung, sondern um eine Vollzeittätigkeit gehandelt, mit der der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine Familie verdiente.

Das LAG Düsseldorf geht ferner davon aus, dass kein Vertrauensschutz besteht. Im Jahr 2011 hatte das BAG seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass sachgrundlose Befristungen entgegen dem Gesetzeswortlaut erneut zulässig sind, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt. Bei diesem Indiz handelte es sich im Zeitpunkt der Befristungsabrede im Jahr 2011 noch nicht um eine langjährige und gesicherte Rechtsprechung. Die Rechtsprechungsänderung im selben Jahr lag bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags erst ca. sieben Monate zurück. Geht die Beklagte in Kenntnis der Vorbeschäftigung eine erneute sachgrundlose Befristung ein, obwohl noch keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung vorliegt, habe sie die sich daraus ergebenden rechtlichen Risiken und Konsequenzen zu tragen.

Das LAG ließ die Revision zu.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Befristung bei fünf Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung
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