Befristung wegen künstlerischer Tätigkeit

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Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass seitens einer Arbeitnehmerin überwiegend künstlerische Tätigkeiten geschuldet sind, rechtfertigt dies die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.

Der Beklagte betreibt ein Theater. Hier war die Klägerin als Maskenbildnerin beschäftigt. Die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Zudem ist vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig wird. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.8.2014 befristet und sollte sich um ein weiteres Jahr verlängern, wenn keine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 69 NV Bühne erfolgt. Dies geschah aber im Juli 2013 zum 31.8.2014. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.8.2014 geendet hat.

Die Befristungskontrollklage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

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Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags war wirksam vereinbart und wegen der Eigenart der Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Befristungen sind auf Grundlage des NV Bühne bei künstlerisch tätigem Bühnenpersonal sachlich gerechtfertigt, um die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers zu gewährleisten. Maskenbildner fallen unter das künstlerische Bühnenpersonal, wenn sie sich arbeitsvertraglich verpflichtet haben, überwiegend künstlerisch tätig zu sein.

BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16

Redaktion (allg.)

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