Einleitung
Im Juni 2018 hatte das BVerfG die bisherige Rechtsprechung des BAG zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung als verfassungswidrig verworfen. In seinem Beschluss vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, AuA 8/18, S. 487) hatte es den Arbeitsgerichten neue Kriterien aufgegeben, wann eine sachgrundlose Befristung entgegen dem Wortlaut in § 14 Abs. 2 TzBfG trotz eines vorherigen Arbeitsverhältnisses zulässig ist. Danach muss die Vorbeschäftigung
- sehr lange zurückliegen,
- ganz anders geartet oder
- von sehr kurzer Dauer
gewesen sein.
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Dr. Peter Körlings
· Artikel im Heft ·
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Ausgangslage
Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie beschloss die Bundesregierung im März 2020 eine
Problempunkt
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Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)