Beiträge zu Gruppenkrankenversicherung

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 Bild: Laurentiu/stock.adobe.com
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Im Rahmen der anlassunabhängigen Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich steuerfreie Sachzuwendungen bis zu einem Bruttobetrag von 50 Euro gewähren. Liegt Steuerfreiheit vor, sind die Zuwendungen regelmäßig auch sozialversicherungsfrei. Bei einem Dauersachverhalt, wie bspw. der Verschaffung von Versicherungsschutz durch Beitragszahlung zu einer Gruppenkrankenversicherung, ist daher entscheidend, ob der Sachbezug monatlich oder einmal jährlich zufließt. Bei einem jährlichen Zufluss ist die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze regelmäßig überschritten und die gesamte Zuwendung ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

In einem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall (Gerichtsbescheid vom 21.10.2022 – 10 K 262/22) hat ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Die Beiträge waren als Monatsprämie berechnet. Der Arbeitgeber leistete jedoch eine einmalige jährliche Vorauszahlung, um den von der Versicherung eingeräumten Rabatt i. H. v. 4 % auszunutzen. Das Finanzamt ging von einem einmaligen Zufluss der Zuwendung aus.

Dieser Ansicht folgte das FG Baden-Württemberg nicht. Der Versicherungsschutz war mit dem Fortbestand des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbunden. Mit der jährlichen Zahlung hatte der Arbeitgeber sein Leistungsversprechen daher noch nicht erfüllt. Der Sachbezug „Versicherungsschutz“ war bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nicht zugeflossen, da zum Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers für die Versicherten kein Anspruch auf Versicherungsschutz für das gesamte Versicherungsjahr bestand. Für den Zufluss von Arbeitslohn ist nicht das Innehaben von Ansprüchen (gegen den Arbeitgeber) entscheidend, sondern es kommt auf die Erfüllung dieser Ansprüche an.

Das FG Baden-Württemberg ging von einem monatlichen Zufluss von laufendem Arbeitslohn und daraus folgend von einer Anwendbarkeit der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze aus.

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