BEM: kein Durchführungsanspruch

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Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) hat der Arbeitgeber mit einem Beschäftigten, der länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt erkrankt ist, zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Das BEM ist – obgleich es sich nicht auf Schwerbehinderte beschränkt – in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt.

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BEM: kein Durchführungsanspruch
Seite 52
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Was bedeutet bEM?

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig

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Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM

§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und

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