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 Bild: Aan/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Benachteiligung aufgrund des Geschlechts durch Dritte

Die Parteien stritten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung wegen des immateriellen Schades wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu zahlen. Die Klägerin war als Architektin und zuletzt im Vertrieb für die Beklagte tätig und verdiente durchschnittlich rund 14.000 Euro brutto monatlich. Eine bei der Beklagten registrierte Bauinteressentin wurde ihr über ein unternehmensinternes System als Beraterin zugeordnet. Sie fragte im Jahr 2023 telefonisch bei der Bauinteressentin wegen der Entwicklung ihres Bauvorhabens nach. Zwei Tage später erhielt die Klägerin von ihrem Vorgesetzten, dem Regionalleiter, die Information, dass die Bauinteressentin ihm mitgeteilt habe, keine Frau als Beraterin zu wollen. Der Regionalleiter veranlasste, dass die Bauinteressentin intern auf ihn umgeschlüsselt wird. Es blieb dabei, dass sie nicht mehr von der Klägerin betreut wurde. Bei einem Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der Bauinteressentin hätte die Klägerin jeweils eine Provision von 16.000 Euro für zwei Häuser erzielen können, wenn sie die Bauinteressentin weiterhin betreut hätte. Die Klägerin machte Ansprüche auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und auf eine Entschädigung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gem. § 15 Abs. 2 AGG geltend. Letztere bezifferte sie mit 84.300 Euro. Die Beklagte erkannte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Provision an. Darüber schlossen die Parteien einen Teilvergleich.

Während die erste Instanz die Klage auf immaterielle Entschädigung abwies, hatte die Berufung der Klägerin insoweit Erfolg, als das Gericht den Anspruch dem Grunde nach für gegeben hielt, jedoch nur i. H. v. 1.500 Euro zusprach.

Die Beklagte hat die Klägerin unmittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt, ohne zuvor geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Klägerin vor einer Diskriminierung durch Dritte im Sinne des § 12 Abs. 4 AGG zu ergreifen. Das Überschreiben der Bauinteressentin auf den Regionalleiter stellt eine eigene Benachteiligung durch die Beklagte dar. Geht die Diskriminierung von Dritten aus, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Beschäftigten ergreifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm in der Regel gegen den Dritten keine Druckmittel zustehen, diesen zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen oder zu bestimmen. Außerdem ist das Interesse des Arbeitgebers an der Kundenbeziehung zu berücksichtigen. Allerdings war das sofortige Umschlüsseln der Bauinteressentin nicht die einzige Maßnahme, die in Betracht gekommen wäre. Man hätte auch auf die Bauinteressentin zugehen können und sie zu überzeugen versuchen, dass es sich bei der Klägerin um eine sehr gute Betreuerin handelt, oder man hätte sich zumindest nach den Gründen für die Vorbehalte der Bauinteressentin erkundigen können. Stattdessen hat der Arbeitgeber die Haltung, die zu einer Benachteiligung der Klägerin geführt hat, ungeprüft übernommen und umgesetzt, indem er die Bauinteressentin umgeschlüsselt hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles hielt das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro für angemessen. Die Härte der Sanktion muss der Schwere des Verstoßes entsprechen und eine abschreckende Wirkung haben. Es sind aber keine Anhaltspunkte vorhanden, die ein besonderes Unwerturteil hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten erkennen lassen. Auch der Präventionszweck der Entschädigung ließ einen Betrag von 1.500 Euro als ausreichend erscheinen. Die Wiederholungsgefahr war gering. Es handelt sich auch nicht nur um einen symbolischen Betrag. Schließlich hatte die Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall die bedingungslose finanzielle Wiedergutmachung durch Entgehen der Provision zugesagt (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2024 – 10 Sa 13/24).

Das Gericht ließ die Revision zu.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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