Die Klägerin begehrte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung einer höheren Jahressonderzahlung gem. § 20 TV-L. Hintergrund war, dass sie zunächst vom 1.8.2008 bis zum 31.7.2015 bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt war. Dann folgte vom 31.8.2015 bis zum 31.1.2016 ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber ermittelte die Jahressonderzahlung auf der Basis des am 31.8.2015 beginnenden Arbeitsverhältnisses, denn § 20 Abs. 3 TV-L sehe keine Berücksichtigung mehrerer Arbeitsverhältnisse, sondern nur des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses vor. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur dann eine Sonderregelung greife, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31. August beginne. Da ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Wirkung nach dem 31. August begründet worden sei, gelte diese Ausnahme nicht.
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Das BAG urteilte am 14.7.2021 (10 AZR 485/20), dass nur das aktuell laufende Arbeitsverhältnis für die Berechnung der Jahressonderzahlung herangezogen werden kann. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass für den Bemessungszeitraum i. S. v. § 20 Abs. 3 TV-L nur auf das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis abzustellen sei. Der Sinn und Zweck der Regelung spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen Ersatzreferenzzeitraum regeln wollten, wenn Arbeitsverhältnisse erst später im Jahr beginnen und der festgelegte Zeitraum von Juli bis einschließlich September nicht mehr sinnvoll herangezogen werden kann. Gewollt sei, das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis zutreffend in Umfang und Entgelthöhe abzubilden, aber nicht, vorhergehende Arbeitsverhältnisse in die Berechnung miteinzubeziehen.
Die Entscheidung überzeugt, denn die Bemessungsregelungen bezwecken die Berechnung der Jahressonderzahlung auf der Basis des aktuellen Gehaltsniveaus. Vorhergehende Arbeitsverhältnisse mit höherem oder niedrigerem Verdienst sollen außen vor bleiben.
Sebastian Günther
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