Im Rahmen des allgemeinen Fachkräftemangels nimmt die Zahl der beschäftigten Altersrentner wieder zu. Folgende Besonderheiten sind dabei insbesondere zu beachten:
- Arbeitgeberanteil in der Arbeitslosenversicherung
Bezieher einer Altersrente sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Sie sind dort erst dann versicherungsfrei, wenn sie unabhängig von einem tatsächlichen Rentenbezug die rentenrechtliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Vom Beginn des Folgemonats an ist dann nur noch der Arbeitgeberanteil zu zahlen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. § 346 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberanteils war für die Jahre 2017 bis 2021 ausgesetzt (§ 336 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Diese Regelung wurde nicht verlängert. Deshalb besteht die Beitragspflicht des Arbeitgebers seit dem 1.1.2022 wieder. Das gilt auch in sog. Bestandsfällen. Deshalb muss eine bereits am 31.12.2021 bestehende Beschäftigung zum 31.12.2021 zunächst abgemeldet werden. Zum 1.1.2022 war sie wieder neu anzumelden.
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- Hinzuverdienstgrenze
Bezieher einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze können in mehrere Fallgruppen eingeteilt werden: Bezieher einer Altersrente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Betroffenen dürfen, solange sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Betrags von 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Höhere Verdienste führen zur Kürzung der vorzeitigen Altersrente.
Für die Jahre 2020 und 2021 wurde diese Hinzuverdienstgrenze ausgeweitet. Im Jahr 2021 belief sie sich auf 46.060 Euro. Hintergrund war der durch Corona bedingte erhöhte Ausfall von Personal in vielen Wirtschaftszweigen. Mit dieser Anhebung wollte die Bundesregierung die Weiterbeschäftigung von Rentnern attraktiver machen. Für das Jahr 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze weiterhin auf 46.060 Euro festgesetzt.
Zu unterscheiden sind dann zwei Szenarien: Zum einen die Frage der Rentenunschädlichkeit eines Hinzuverdienstes. Zum zweiten die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit den entsprechenden Konsequenzen zur Abführung von Sozialversicherung vorliegt.
Rainer Kuhsel

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