Besondere Regelungen zur Beschäftigung von Altersrentnern

1105
 Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Im Rahmen des allgemeinen Fachkräftemangels nimmt die Zahl der beschäftigten Altersrentner wieder zu. Folgende Besonderheiten sind dabei insbesondere zu beachten:

  1. Arbeitgeberanteil in der Arbeitslosenversicherung

Bezieher einer Altersrente sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Sie sind dort erst dann versicherungsfrei, wenn sie unabhängig von einem tatsächlichen Rentenbezug die rentenrechtliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Vom Beginn des Folgemonats an ist dann nur noch der Arbeitgeberanteil zu zahlen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. § 346 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberanteils war für die Jahre 2017 bis 2021 ausgesetzt (§ 336 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Diese Regelung wurde nicht verlängert. Deshalb besteht die Beitragspflicht des Arbeitgebers seit dem 1.1.2022 wieder. Das gilt auch in sog. Bestandsfällen. Deshalb muss eine bereits am 31.12.2021 bestehende Beschäftigung zum 31.12.2021 zunächst abgemeldet werden. Zum 1.1.2022 war sie wieder neu anzumelden.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

  1. Hinzuverdienstgrenze

Bezieher einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze können in mehrere Fallgruppen eingeteilt werden: Bezieher einer Altersrente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Betroffenen dürfen, solange sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Betrags von 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Höhere Verdienste führen zur Kürzung der vorzeitigen Altersrente.

Für die Jahre 2020 und 2021 wurde diese Hinzuverdienstgrenze ausgeweitet. Im Jahr 2021 belief sie sich auf 46.060 Euro. Hintergrund war der durch Corona bedingte erhöhte Ausfall von Personal in vielen Wirtschaftszweigen. Mit dieser Anhebung wollte die Bundesregierung die Weiterbeschäftigung von Rentnern attraktiver machen. Für das Jahr 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze weiterhin auf 46.060 Euro festgesetzt.

Zu unterscheiden sind dann zwei Szenarien: Zum einen die Frage der Rentenunschädlichkeit eines Hinzuverdienstes. Zum zweiten die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit den entsprechenden Konsequenzen zur Abführung von Sozialversicherung vorliegt.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen98.71 KB

· Artikel im Heft ·

Besondere Regelungen zur Beschäftigung von Altersrentnern
Seite 51
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mindestlohn

Nachdem der Mindestlohn zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro angehoben wurde, hat die Regierungskoalition in einer stark umstrittenen Aktion

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie beschloss die Bundesregierung im März 2020 eine

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Kurzarbeit

Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Minderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelten

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Anlässlich der Betriebsstilllegung schlossen die Betriebsparteien einen Sozialplan zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, der bei

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

China ist dieses Jahr zunehmend in den Mittelpunkt der Wahrnehmung der westlichen Öffentlichkeit gerückt. Zurückzuführen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

BAG-Entscheidungen vom 17.1.2023

1. Aktenzeichen 3 AZR 220/22

Die Betriebsrentnerin hatte von ihrem Arbeitgeber eine