Die fehlende Bestandskraft eines Rentenbescheids steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (LAG Hamburg, Urt. v. 29.3.2021 – 8 Sa 60/20). Ein Rentenbescheid wird als Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, indem er ihm inhaltlich bekannt gegeben wird. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt der bekannt gemachte Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt wird.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 33 Abs. 2 TV-L und der damit verbundene Beginn der Ausschlussfrist des § 37 TV-L mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, ist somit nicht von der Bestandskraft des Rentenbescheids abhängig. Wichtig für Arbeitgeber: Jedenfalls erforderlich ist die Beachtung des § 15 Abs. 2 TzBfG; es bedarf einer schriftlichen Anzeige, wann das Arbeitsverhältnis (mit einem Vorlauf von zwei Wochen) endet.
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