Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Stock Options werden grundsätzlich zeitraumbezogen gewährt. Zwischen Zusage und erstmaliger Möglichkeit zur Ausübung liegen regelmäßig mehrere Jahre. Aufgrund der zeitraumbezogenen Gewährung ist ein geldwerter Vorteil entsprechend den Verhältnissen im Erdienungszeitraum (Zeitspanne zwischen Zusage und erster Ausübungsmöglichkeit) aufzuteilen. Eine abschließende Beurteilung ist nur unter Berücksichtigung der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich. Erfolgt die Zusage in einem Land und die Ausübung in einem anderen Land, richtet sich die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach dem anwendbaren zwischenstaatlichen Abkommen. Vorteile aus einem verbilligten Erwerb von Aktien zählen zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Soweit Art. 15 Abs. 1 DBA an eine „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ anknüpft, ist allein die Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 DBA zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich (BFH, Urt. v. 21.12.2022 – I R 11/20).
Damit folgten die BFH-Richter nicht der Vorinstanz, die bei ihrer Würdigung der Zuordnung des Besteuerungsrechts auf die Ansässigkeit im Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und ihrer erstmaligen Ausübbarkeit abgestellt hatte.
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