Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV sind Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG, also z. B. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt nur dann nicht zuzurechnen, soweit sie vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Aktuell hat das BSG zu folgendem Fall entschieden:
Ein Unternehmen feierte im September 2015 ein Firmenjubiläum. Die anfallende Lohnsteuer wurde gem. § 40 Abs. 2 EStG pauschal ermittelt und am 31.3.2016 entrichtet. Nach einer Betriebsprüfung wurden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i. H. v. insgesamt ca. 60.000 Euro nachgefordert. Zu Recht, denn die Richter des BSG haben entschieden, dass Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B12BA3/22R).
Konkret hätte demnach die Versteuerung mit der Abrechnung für September 2015 erfolgen müssen, tatsächlich erfolgte sie erst im März 2016 und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Sollte die Versteuerung künftig im Monat der Arbeitgeberleistung erfolgen müssen, um Sozialversicherungsfreiheit zu erlangen, also noch nicht einmal die Nachholung der pauschalen Versteuerung bis Ende Februar des Folgejahres aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht möglich sein, wäre das eine erhebliche Verschärfung. Ob das Gericht die Vorschrift tatsächlich so streng interpretiert hat, bleibt abzuwarten.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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In dem durch das BSG (Urt. v. 23.2.2021 – B12R21/18R) entschiedenen Fall ging es um die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von
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