Betriebsinterne Stellenausschreibung

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 Bild: Free-Photos/pixabay.com
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Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn eine vom Gremium verlangte Stellenausschreibung unterblieben ist (§§ 93, 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).

In einem Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Facility Management erbrachte, bestand eine Betriebsvereinbarung, die Folgendes regelte: „Neu zu besetzende Stellen sind, sofern im Unternehmen entsprechende fachqualifizierte Arbeitnehmer beschäftigt sind, generell innerhalb der X-GmbH auszuschreiben. Ausnahmen sind durch den Betriebsrat zu bestätigen.“

Im April 2018 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle „Servicemitarbeiter/in Parkraum“ betriebsintern aus, zugleich erfolgte auch eine externe Ausschreibung der Stelle. Neben 43 externen Bewerbern bewarb sich auch Mitarbeiter K. Einer der externen Bewerber und Mitarbeiter K. erfüllten beide die für die Stelle geforderten Voraussetzungen. Das Unternehmen entschied sich für eine externe Besetzung. Der Betriebsrat weigerte sich, die Zustimmung zu erteilen. Er war der Meinung, aus der Verpflichtung, Stellen intern auszuschreiben, folge, dass die Stellen bei Vorhandensein fachlich geeigneter betriebsinterner Bewerber mit diesen zu besetzen seien. Anders könne die Betriebsvereinbarung nicht verstanden werden. Dem folgte das LAG Mecklenburg-Vorpommern nicht (Beschl. v. 3.5.2019 – 4 TaBV 15/18, n. rk.).

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Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Stellen vor ihrer Besetzung im Betrieb ausgeschrieben werden. Damit soll der innerbetriebliche Arbeitsmarkt aktiviert und das Stellenbesetzungsverfahren transparent ausgestaltet werden. Die betriebliche Ausschreibung bedeutet aber für sich allein weder eine Festlegung auf den Kreis der Bewerber aus dem Betrieb noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung des Arbeitsplatzes einen Vorrang einzuräumen. Wenn die Betriebsparteien dies möchten, müssten sie eine Auswahlrichtlinie i. S. d. § 95 Abs. 1 BetrVG vereinbaren. Ansonsten ist der Arbeitgeber frei, sich für einen betriebsfremden Bewerber zu entscheiden, wenn er ihn für den geeigneteren hält. Die Formulierung in der Betriebsvereinbarung „Ausnahmen sind durch den Betriebsrat zu bestätigen“, lässt nicht den Schluss zu, dass es dem Arbeitgeber untersagt ist, neben einer internen gleichzeitig auch eine externe Stellenausschreibung durchzuführen.

Gegen den Beschluss ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 1 ABN 76/19.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Betriebsinterne Stellenausschreibung
Seite 115
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