Betriebsrat und Datenschutz
Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit
Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist nach § 79 Satz 2 BetrVG der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
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Dominic Gottier

· Artikel im Heft ·
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