Ein besonders günstig ausgehandelter Aufhebungsvertrag aufgrund des Sonderkündigungsschutzes durch die Betriebsratsmitgliedschaft stellt keine Bevorteilung dar und ist wirksam.
Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Zudem war er Mitglied des Betriebsrats. Im Anschluss erhielt der Arbeitnehmer Mitte 2013 eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung. Nachdem das Unternehmen auf Ersetzung der Kündigungszustimmung durch den Betriebsrat Klage erhoben hatte, einigten sich die Parteien auf einen Aufhebungsvertrag. U. a. sollte der Beschäftige unter Fortzahlung der Lohnbezüge bis Ende 2013 mit sofortiger Wirkung freigestellt werden. Im Gegenzug erhielt er eine Abfindung i. H.˘v. 120.000 Euro. Im Anschluss klagte der Arbeitnehmer gegen den Aufhebungsvertrag mit der Behauptung, dass die Vereinbarung nichtig sei, weil er eine solche Vereinbarung nur erzielen konnte, da er Betriebsratsmitglied gewesen sei. Es liege somit eine unzulässige Begünstigung seiner Person vor.
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Die Klage hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Grundsätzlich dürfen Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt oder benachteiligt werden. Ein Verstoß hiergegen führt zur Nichtigkeit, § 134 BGB. Ist die Verhandlungsposition durch das Betriebsamt nach dem in § 15 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz gestärkt, stellt dies jedoch keine unzulässige Besserstellung dar.
BAG, Urteil vom 21.3.2018 – 7 AZR 590/16
Redaktion (allg.)
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