Betriebsrentenstärkungsgesetz

Arbeitsrechtliche Umsetzungsfragen
Mit dem Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu stärken und insbesondere auch in kleineren Unternehmen und bei Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen zu verbreiten, wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) der Weg bereitet für eine grundlegende Reform der bAV (vgl. hierzu bereits Skudlarek, AuA 6/17, S. 368 f.). Das Gesetz tritt am 1.1.2018 in Kraft. Es beinhaltet verschiedenste Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
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 Bild: bilderstoeckchen/stock.adobe.com
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1 Was ist neu?

Das BRSG führt die Möglichkeit einer haftungsprivilegierten tariflichen reinen Beitragszusage (TBZ) ein. Für das dauerhafte Rentenniveau muss der Arbeitgeber nicht einstehen. Garantieleistungen sind sogar verboten, um dem Arbeitnehmer, der die Risiken der Anlage trägt, die Chance auf eine gute Rendite zu ermöglichen. Daneben besteht nun die Möglichkeit, in einem Optionssystem per se Entgeltumwandlung durchzuführen, wenn dem der betroffene Arbeitnehmer nicht aktiv widerspricht. Beide Zusagen werden im Sozialpartnermodell unter Beteiligung der Tarifvertragsparteien konzipiert.

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Dr. Lars Hinrichs

Dr. Lars Hinrichs
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg

Christine Hansen

Christine Hansen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin

· Artikel im Heft ·

Betriebsrentenstärkungsgesetz
Seite 609 bis 611
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