Im Rahmen einer Klage eines IT-Beraters, der in den strittigen Jahren 2016 bis 2018 selbstständig tätig war und diese Tätigkeit an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden ausgeübt hat, entschied das FG Rheinland-Pfalz zur Betriebsstätte im Reisekostenrecht. Der Kläger begehrte in seinen Einkommensteuererklärungen den Abzug von Betriebsausgaben für Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen, d.h. 0,30 Euro für Hin- und Rückfahrt. Das Finanzamt dagegen setzte die Entfernungspauschale an, d.h. 0,30 Euro für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Sitz des Kunden, weil es davon ausging, dass der Kläger am Sitz des Kunden seine erste Tätigkeitsstätte hätte. Dieser Einordnung des Finanzamtes folgte das FG zwar nicht, kam aber dennoch zum Ergebnis, dass nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen sei. Nach Ansicht der FG-Richter ist die „Betriebsstätte“ nicht unter Rückgriff auf den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ zu bestimmen (abweichend zum BMF-Schreiben vom 23.12.2024), sondern weiterhin nach der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung. Demnach sei der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als dessen Betriebsstätte anzusehen, sodass die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur i.H.d. Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.6.2024 – 1K1219/21; Rev., BFH-Az. VIIIR15/24).
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