Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offen stehen

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 Bild: bilderstoeckchen/stock.adobe.com
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Grundsätzlich sieht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, dass ein Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen gewährt wird. Im konkreten Fall stand die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen. Es handelte sich um eine Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier.

Das FG Köln befand, dass der Pauschalsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, wenn die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen steht (FG Köln, Urt. v. 27.1.2022 – 6 K 2175/20, Rev. eingelegt unter dem Az. BFH VI R 5/22).

Mit dem zuvor genannten Urteil hat sich das FG Köln der Rechtsprechung des FG Münster (Urt. v. 22.2.2020 – 8 K 32/19) angeschlossen (vgl. hierzu auch die ausführlichen Ausführungen zur Entscheidung des FG Köln von S. Peterson in AuA 11/22, S. 51 in dieser Rubrik).

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln

· Artikel im Heft ·

Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offen stehen
Seite 48
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