Der BFH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch bei Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die nur für einen eingeschränkten Teilnehmerkreis durchgeführt wurden, die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Anwendung kommen kann. Im Sachverhalt ging es um eine Weihnachtsfeier nur für Vorstandsmitglieder und eine Feier nur für Mitarbeiter des sog. oberen Führungskreises bzw. Konzernführungskreises. Insgesamt betrugen die Aufwendungen für beide Feiern ca. 174.000 Euro. Eine Lohnversteuerung erfolgte nicht. Die seitens der Klägerin beantragte Pauschalierung der Lohnsteuer lehnte das Finanzamt mit Verweis auf die verwaltungsseitig vertretene Auffassung ab, dass ungeachtet der Legaldefinition in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG weiterhin die Teilnahme allen Arbeitnehmern des Betriebs bzw. Betriebsteils offenstehen müsste. Das FG Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes, der BFH dagegen nicht.
Nach Ansicht der BFH-Richter kann nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legaldefinition eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Diese Voraussetzung findet sich (nunmehr) in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und steht damit nur noch in Verbindung mit dem Freibetrag i. H. v. 110 Euro. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (BFH, Urt. v. 27.3.2024 – VI R 5/22).
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●Sachverhalt
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