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TITELTHEMA
Betriebsvereinbarung für den Krisenfall
Regelung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten
Gesetzliche Pflicht zu Risikomanagement und Risikovorsorge
Vorstand und Geschäftsführung werden zwar bereits durch §§ 91 Abs. 2, 93 AktG, 43 GmbHG verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Unternehmen durch technische, personelle und organisatorische Maßnahmen vor Eingriffen von außen zu schützen.
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