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Bild: Serazetdinov/stock.adobe.com
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TITELTHEMA

Betriebsvereinbarung für den Krisenfall

Regelung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten

Gesetzliche Pflicht zu Risikomanagement und Risikovorsorge

Vorstand und Geschäftsführung werden zwar bereits durch §§ 91 Abs. 2, 93 AktG, 43 GmbHG verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Unternehmen durch technische, personelle und organisatorische Maßnahmen vor Eingriffen von außen zu schützen.

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